Nach Erteilung der Zustimmung durch den Bundesrat am 27.03.2026 ist das
Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung
öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes
Bundestariftreuegesetz – BTTG
beschlossen.
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung, d.h. am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, in Kraft. Diese Veröffentlichung ist bisher nicht erfolgt, sie ist aber in den nächsten Tagen zu erwarten.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass nicht tarifgebundene Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber tarifgebundenen Unternehmen hätten, da sie aufgrund von untertariflicher Vergütung und dadurch geringeren Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen könnten.
Das Bundestariftreuegesetz (BTTG) soll einen angeblichen Nachteil tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge des Bundes beseitigen.
I. Anwendungsbereich
Das BTTG gilt für die Vergabe und Ausführung von öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von € 50.000,-- netto.
Das Gesetz gilt nicht für reine Lieferaufträge. Lieferaufträge wurden auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind zudem verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge sowie Vergabeverfahren zur Deckung jeglichen Bedarfs der Bundeswehr.
Das BTTG gilt nur dann, wenn der Bund Auftraggeber ist oder aber juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder die vom Bund zu mehr als 50% subventioniert werden.
Das Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge der Länder und Kommunen. Die Vergabeverfahren der Länder und Kommunen sind bereits seit längerer Zeit durch entsprechende Landesgesetze geregelt (z.B. Vergabegesetz Schleswig-Holstein, Hamburgisches Vergabegesetz, Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz).
II. Das Tariftreueversprechen
Der mit „Tariftreueversprechen“ überschriebene § 3 BTTG trifft in Zusammenhang mit § 5 BTTG die folgenden Regelungen:
Bundesauftraggeber müssen einem Auftragnehmer verbindlich vorschreiben, dass er den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer der Auftragsausführung mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren hat, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zuvor durch Rechtsverordnung festgelegt hat. Diese Arbeitsbedingungen sind
- die Entlohnung (alle Vergütungsbestandteile, Zulagen, Zuschlägen aller Art),
- der bezahlte Mindestjahresurlaub,
- die Höchstarbeitszeiten sowie Mindestruhezeiten und Ruhepausen,
wobei Urlaubs- und Arbeitszeitvorgaben bei einer Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten entfallen.
Es sind grundsätzlich genau die tariflichen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die vom BMAS durch Rechtsverordnung festgelegt wurden und auf dieser Basis vom Bundesauftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorgegeben wurden. Zukunftsbezogen ist wohl davon auszugehen, dass diese Bedingungen bereits in den Ausschreibungen benannt werden.
Auftragnehmer eines öffentlichen Auftrages haben also weder das Recht noch die Pflicht einschlägige tarifliche Arbeitsbedingungen auszuwählen, die zur Anwendung gebracht werden, vielmehr werden diese vom Bundesauftraggeber benannt.
Dementsprechend befreit auch eine bei einem Unternehmen bereits bestehende Tarifbindung nicht von der Tariftreuepflicht genau in der Form, wie sie im BTTG geregelt ist.
Kommt es zu einem Kollisionsfall – weil in einem Unternehmen kraft Tarifbindung oder einzelvertraglicher Bezugnahme bereits andere tarifvertragliche Bedingungen gelten als die, die vom Bundesauftraggeber vorgeschrieben werden – so sind mindestens die Arbeitsbedingungen anzuwenden, die vom Auftraggeber verbindlich vorgegeben werden. Daneben gilt das Günstigkeitsprinzip, sodass günstigere Bedingungen aus einer eigenen Tarifbindung weiterhin Anwendung finden.
Die Auftragnehmer sind auch verpflichtet, die Gewährung der auftragsbezogen verbindlich vorgegebenen Auftragsbedingungen durch etwaige Nachunternehmer und Verleiher sicherzustellen. Nicht als Nachunternehmer gelten unmittelbare und mittelbare Zulieferer, soweit der Zulieferer keine eigenen Verpflichtungen des Auftragnehmers erfüllt.
III. Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen eines öffentlichen Auftrages des Bundes nach dem BTTG eingesetzt werden, haben gegen den Arbeitgeber einen eigenen Anspruch auf Gewährung der nach der einschlägigen Tariftreue-Verordnung festgesetzten Arbeitsbedingungen (§ 4 BTTG). Der Anspruch besteht für die Arbeitsleistungen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages erbringen.
Ausschlussfristen für diese Ansprüche können ausschließlich in dem im jeweiligen Auftrag zur Anwendung kommenden Tarifwerk wirksam geregelt sein. Arbeitsvertraglich geregelte Ausschlussfristen entfalten insoweit ebenso wenig Wirksamkeit, wie ggf. in einem anderen Tarifvertrag geregelte Ausschlussfristen
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die im Rahmen eines öffentlichen Auftrages des Bundes eingesetzt werden, spätestens am 15. des Folgemonats nach Beginn ihres Einsatzes schriftlich oder in Textform über die geltenden Arbeitsbedingungen zu informieren.
IV. Dokumentationspflichten
Die Auftragnehmer sind gem. § 9 BTTG verpflichtet, die Einhaltung der Tariftreue zu dokumentieren und auf Verlangen nachzuweisen.
Die Unterlagen sind auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingerichtet wird. Zu diesen Unterlagen können Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge und arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarungen sowie Arbeitszeit-Aufzeichnungen gehören.
Das Gesetz räumt Arbeitgebern in § 10 BTTG die Möglichkeit ein, durch eine Zertifizierung die Dokumentationspflicht abzuwenden. Dafür ist die Einhaltung des Tariftreueversprechens durch eine Präqualifizierungsstelle feststellen zu lassen, die dann ein Zertifikat ausstellt, aus dem sich ergibt, dass der Auftragnehmer und Nachunternehmer sowie Verleiher die erforderlichen Arbeitsbedingungen gewähren.
Dieses Zertifikat kann durch einen tarifgebundenen Arbeitgeber insbesondere durch den Nachweis der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband erlangt werden, wenn dessen tarifvertragliche Arbeitsbedingungen mindestens den Bedingungen der einschlägigen Rechtsverordnung entsprechen. Nicht tarifgebundene Unternehmen können das Zertifikat erlangen, wenn sie der Präqualifizierungsstelle gegenüber nachweisen, dass sie ihren Arbeitnehmern gleichwohl mindestens die vorgegebenen tariflichen Arbeitsbedingungen gewähren.
V. Kontrollen und Sanktionen
Die Überwachung, Durchsetzung und Sanktionierung der Einhaltung der BTTG-Vorschriften erfolgt zentral über die neu bei der Deutschen Rentenversicherung einzurichtende „Prüfstelle Bundestariftreue". Diese wird auf Hinweis von Arbeitnehmern, Auftraggebern sowie Dritten tätig und kann einen Verstoß bis zu drei Jahren nach Ende der Leistungspflicht durch Verwaltungsakt feststellen.
In § 11 BTTG ist geregelt, dass der Bundesauftraggeber für den Fall eines Verstoßes mit dem Auftragnehmer Vertragsstrafen vereinbaren soll. Diese sollen für einen Verstoß maximal 1 % und bei mehreren Verstößen maximal 10 % des Auftragswertes betragen. Maßgeblich ist die Nettoauftragssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe.
Ferner ist das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Auftragsverhältnisses für Verstöße vorzusehen, § 11 Abs. 2 BTTG.
Das Gesetz regelt darüber hinaus in § 12 BTTG auch eine Nachunternehmerhaftung: Auftragnehmer müssen für Entgeltansprüche der Arbeitnehmer der Nachunternehmer wie selbstschuldnerische Bürgen haften.
Schließlich besteht in dem Fall, dass ein Verstoß unanfechtbar festgestellt ist, nach § 14 BTTG ein Ausschlussgrund vom Vergabeverfahren für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren.
VI. Fazit und Handlungsempfehlungen
Für Unternehmen, die an öffentlichen Vergabeverfahren der Bundesauftraggeber teilnehmen, entsteht durch die Regelungen des BTTG ein relevanter Zuwachs an bürokratischem Aufwand.
Auftragnehmer müssen aus kalkulatorischen Gründen bereits in der Angebotsphase geprüft und festgestellt haben, ob die für den ausgeschriebenen Auftrag anzuwendenden tariflichen Arbeitsbedingungen erfordern, dass sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in dem Auftrag bei Zuschlag eingesetzt werden sollen, zusätzliche – über die bisherigen vertraglichen Bedingungen hinausgehende – Leistungen gewähren müssen. Sofern dies der Fall ist, müssen bei Auftragserteilung für die Auftragsdauer befristete arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarungen abgeschlossen werden.
Daneben ist für die Ausführung jedes Bundesauftrages gesondert zu dokumentieren, welche Arbeitnehmer im Rahmen des jeweiligen Auftrages eingesetzt waren und sicherzustellen, dass auf etwaige Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden kann, dass vorgegebenen Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Entlohnung, Urlaub und Arbeitszeiten eingehalten wurden.
Unternehmen, die regelmäßig an öffentlichen Vergabeverfahren der Bundesauftraggeber teilnehmen, sollten sich um ein Präqualifizierung-Zertifikat nach § 10 BTTG bemühen, um die Dokumentationspflicht zu vermeiden.
Schließlich ist das Risiko der Nachunternehmerhaftung nach § 12 BTTG bei der Ausführung von Bundesaufträgen immer im Blick zu haben, d.h. es sehr genau zu prüfen, welche Arbeitsbedingungen Nachunternehmer bzw. Verleiher gewähren, mit denen im Rahmen von derartigen Aufträgen zusammengearbeitet wird. Im Zweifel sollte nur mit solchen Nachunternehmern bzw. Verleihern gearbeitet werden, die ihrerseits ein Präqualifizierungs-Zertifikat vorlegen können.